Jugendordnung

für die Jugendabteilung der Freiwillige Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen

§1
Name und Gliederung

(1)  Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen, in dieser Ordnung " Jugendfeuerwehr" genannt, ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen. Für sie gilt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen vom 22.02.2019 sowie diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2)  Sie kann sich der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband anschließen.

(3) Die Jugendabteilung gliedert sich in Jugend- und Kinderfeuerwehr. Wobei die Kinderfeuerwehr als eine Abteilung unter der Jugendfeuerwehr geführt wird. Die Kinderfeuerwehr für dabei die Kinder von 6-9 Jahren. Von 10-18 Jahren werden die Kinder und Jugendlichen in der Jugendfeuerwehr geführt.

§2
Aufgabe

(1)  Die Kinder und Jugendlichen sollen die Pflege und die Förderung des Gemeinschaftslebens untereinander lernen.

(2)  Die Erziehung zur tätigen Nächstenhilfe.

(3)  Die Kinder und Jugendlichen werden durchtheoretische und praktische Ausbildung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung auf den aktiven Dienst vorbereitet.

 

 

§3
Mitgliedschaft/ Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Kinderfeuerwehr können Kinder werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern beziehungsweise der Erziehungsberechtigten vorliegt und sie den körperlichen und geistigen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind.

(2)  Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben werden in die Jugendfeuerwehr übernommen.

(3)  Aufnahmegesuche sind an den Leiter der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr (je nach Zuständigkeit) in schriftlicher Form zu richten, welche über die vorläufige Aufnahme entscheidet. Die Mitgliederversammlung beschließt in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme.

(4)  die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der deutschen Jugendfeuerwehr, der durch die Gemeinde/ Stadt auszustellen und abzusiegeln ist.

(5)  die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder seines Erziehungsberechtigten, durch Ausschluss (durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Jugendvorstand), dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, vorher ist mit dem Mitglied ein Gespräch zu führen. Die Mitgliedschaft erlischt ebenso bei Übernahme als aktives Mitglied. 

§4
Rechte und Pflichten

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Jugendarbeit mit zu wirken, in eigener Sache gehört zu werden und die Organe zu wählen.

(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung an den angesetzten Diensten, Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen. Die Bekleidung und Ausrüstung sind pfleglich zu behandeln. Die im Rahmen dieser Grundsätze gegebenen Anordnungen sind zu befolgen und die Kameradschaft und die Freundschaft soll gepflegt und gefördert werden.

 

§5
Leitung

Die Leitung der Jugendfeuerwehr wird von dem Jugendwart und dessen Stellvertreter übernommen. Die Kinderfeuerwehr wird durch den Kinderfeuerwehr wart und dessen Stellvertreter übernommen. Jeder diese vier muss persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sein. Die Gesamtleitung liegt beim Jugendwart. Jugendwart und Kinderfeuerwehrwart sollten über eine Ausbildung als Jugendgruppenleiter verfügen.

§6
Organe

Organe der Jugendfeuerwehr sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Jugendvorstand
  3. der Jugendgruppensprecher 

§7
Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitglieder der Kinder und Jugend Feuerwehr bilden die Mitgliederversammlung. Diese Versammlung ist öffentlich. Der Wehrführer, der Jugendwart und der Kinderfeuerwehrwart haben eine beratende Stimme. Der Jugendgruppen Sprecher muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr im Einvernehmen mit dem Wehrführer, Jugendwart und dem Kinderfeuerwehrwart einberufen. Alle Gäste sind 14 Tage vorher schriftlich und der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2)  die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Ist die Mitglieder Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmenberechtigten beschlussfähig ist.

(3)  Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Jugendvorstandes und nimmt den Jahresbericht entgegen. Der Vorstand der Jugendfeuerwehr wird durch die Mitgliederversammlung entlastet. Über eingebrachte Anträge wird in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.

§9
Der Vorstand der Jugendfeuerwehr 

(1) Der Vorstand der Jugendfeuerwehr besteht aus:

  1. dem Jugendgruppensprecher
  2. dem stellvertretenden Jugendgruppensprecher
  3. dem Kindergruppensprecher
  4. dem Schriftführer
  5. dem Beisitzer

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes der Jugendfeuerwehr werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandssitzungen werden von dem Jugendgruppen Sprecher im Einvernehmen mit dem Jugend- und Kinderfeuerwehrwart, welche an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen, mindestens vier mal im Jahr einberufen.

§10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand der Jugendfeuerwehr für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und stellt den Jahresbericht auf. Außerdem unterbreitet er Vorschläge für die Gestaltung der Jugendarbeit. Der Vorstand wirkt mit Bei Entscheidungen über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Jugendwart und dem Kinderfeuerwehrwart. 

§11
Jugendgruppensprecher/ Kindergruppensprecher

Zum Jugendgruppensprecher kann gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Mitglied einer Feuerwehr ist. Gleiches gilt für den Kindergruppensprecher.

§ 12
Aufgaben der Gruppensprecher 

Der Jugendgruppensprecher, bei Abwesenheit dessen Stellvertreter, für den Vorsitz bei den Versammlungen und ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich. Der Kindergruppensprecher ist für die Ordnung innerhalb der Kinderfeuerwehr verantwortlich.

§13
Wahlen 

(1) Den Vorsitz bei den Wahlen führt der Wehrführer im Verhinderungsfall der Jugendfeuerwehrwart.

(2) Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Jugendfeuerwehr erfolgen aus der Mitgliederversammlung.

(3) Für die Wahl des Jugendgruppensprechers der Jugendfeuerwehr bedarf es eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr (von 10-18 Jahren). Für diese nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.

(4) Für die Wahl des Kindergruppensprechers der Kinderfeuerwehr bedarf es eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kinderfeuerwehr(Von 6-9 Jahren). Wird diese nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.

(5) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Jugendfeuerwehr werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 14
Jahresbericht

Der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehr hat im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart alljährlich die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr über den Stand der feuerwehrtechnischen Schulung und Ausbildung, die Dienstversammlungen und die jugendpflegerische Arbeit zu berichten.

§ 15
Schriftführung

(1) Der Schriftwart erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten und führt ein Dienstbuch.

(2) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr und die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Vorstand Sitzungen aufnehmen.

§ 16
Stärke und Ausrüstung

(1) die stärke der Jugendfeuerwehr sollen mindestens zehn Mitglieder betragen.

(2) Ausbildung und Schulung im Feuerwehrdienst erfolgen an der Ausrüstung der Ware, im Einvernehmen mit dem Wehrführer.

(3) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst Bekleidung und Ausrüstung entsprechend der Dienstgrad- und Dienstbekleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehr und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen gültigen Fassung. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben. 

§ 17
Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit 

(1) die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Schulung in dem Bereich der Fachkompetenz auf:

  1. Verhalten bei Notfällen
  2. Brandschutzerziehung
  3. Feuerlösch- und Rettungsdienst
  4. Technische Hilfeleistung
  5. Erste Hilfe

Im Bereich der Sozialkompetenz sollen 

  1. Selbstwertgefühl
  2. Sozialverhalten und
  3. Teamarbeit

gefördert werden.

(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und den Geräten sowie bei sportlichen Aktivitäten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet. Diese Aufgabe hat der Jugendfeuerwehrwart und der Kinderfeuerwehrwart im zusammenwirken mit dem Jugendvorstand wahrzunehmen und durchzuführen.

(4) Der Einsatz erfolgt frühestens nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung. Der Einsatz darf sich nur auf Dienste außerhalb des Gefahrenbereichs erstrecken und muss stets im zusammenwirken mit erfahrenen, aktiven Feuerwehrmännern erfolgen. Die psychische und physische Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr ist stets zu berücksichtigen.

§18
Versicherung

(1) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind wie die übrigen Angehörigen der Feuerwehr gegen Unfall im Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr Unfallkasse Nord versichert. Es sind die Bestimmungen und Richtlinien der Feuerwehr Unfallkasse Nord einzuhalten.

(2) Bei praktischen Ausbildungen an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen ist zu achten.

(3) Sachschäden, die dem Jugendfeuerwehrangehörigen bei der Ausübung des Dienstes in der Jugendfeuerwehr ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst.

§ 19
Ordnungsmaßnahmen

Verstöße gegen diese Ordnung und die Anordnung des Wehrführers, des Jugendwarts, des Kinderfeuerwehrwartes und der Gruppensprecher kann der Vorstand der Feuerwehr durch einen persönlichen Verweis, einen offiziellen Verweis vor der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr ahnden.

§ 20
Schlussbestimmumng

Die Ordnung wurde nach Anhörung des Vorstandes der Freiwilligen Feuerwehr Admannshagen-Bargeshagen auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr am 21.02.2020 in Bargeshagen beschlossen.

Sie tritt am 22.02.2020 in Kraft.

Bargeshagen, den 22.02.2019

Torsten Reske
Gemeindewehrführer

Holger Prescher
Jugendwart